Der Seniorenbeirat-Schwabstedt stellt sich vor

  Rolf Niemeyer                           Uwe Jensen                 Gudrun Niemeyer

  1. Vorsitzender                          Kassenwart                     Schriftführerin

                                         

                    neue Mitglieder im Seniorenbeirat-Schwabstedt

                          Hildegard Molls   +    Günter Cramm

                       Beisitzerin / Presse             Beisitzer 


Hände reichen – Initiative ergreifen


 

Satzung

für den Seniorenbeirat der Gemeinde Schwabstedt

 

Aufgrund der § 4   i.V.m. §§ 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom

01.04.1996  und  23.07.1996   (GVOBI.  Schl.- Holst.  S.  322  und  S  529] wird  nach

Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Schwabstedt vom 16.02.2017 folgende

Satzung erlassen:

 

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

 

(1)    In der Gemeinde Schwabstedt wird ein Seniorenbeirat gebildet. Er ist unabhängig,

parteipolitisch  neutral  und  konfessionell  nicht  gebunden.  Die  Mitglieder  des

Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2)    Die Organe der Gemeinde fördern und unterstützen den Seniorenbeirat in seinem

Wirken und unterrichten ihn bei allen seniorenrelevanten Angelegenheiten. Sie beziehen

ihn in die Entscheidungsfindung ein. Der Seniorenbeirat ist selbst kein Organ der

Gemeinde Schwabstedt.

(3)    Die Aufgabe des Seniorenbeirats ist die Beteiligung von Senioren in der Gemeinde

Schwabstedt nach § 47d GO. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen und Anliegen der

älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Senioren) in den verschiedenen Bereichen der

Kommunalpolitik. Er berät, informiert und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den

Seniorinnen und Senioren an.

(4)    Zu  den  Aufgaben  des  Seniorenbeirates  gehören  insbesondere  beratende

Stellungnahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in

allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.

(5)    Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und

erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. § 16 a GO bleibt unberührt.

(6)    Die Gemeinde Schwabstedt unterrichtet den Seniorenbeirat über alle Angelegenheiten,

die Senioren in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen und in den Organen der

Gemeinde behandelt werden. Insbesondere ist der Seniorenbeirat zu unterrichten über

anstehende Entscheidungen, welche die folgenden Bereiche betreffen:

Soziales, Wohnen, Gesundheit und Pflege

Bildung, Kultur und Sport

Sicherheit, Verkehr und Wirtschaft

Öffentlichkeitsarbeit für Senioren

(7)    Der Beirat arbeitet mit dem Landesseniorenrat Schleswig-Holstein e.V. zusammen.

 

§ 2 Antrags- und Teilnahmerechte

 

(1)    Der Seniorenbeirat kann an die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in allen

Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge stellen. Die

Ausschüsse  der  Gemeindevertretung  hören  den  Seniorenbeirat  zu  solchen

Tagesordnungspunkten an, die die Anliegen der Seniorinnen und Senioren der
Gemeinde betreffen

(2)    Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen

rechtzeitig zugestellt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften,  insbesondere des

Datenschutzes, bleiben unberührt.

(3)    Die / der Vorsitzende und / oder ein vorher bestimmtes Beiratsmitglied kann an den

Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen, das Wort

verlangen und Anträge stellen.

 

§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

 

(1)    Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben gewählten

Mitgliedern.

(2)    Die Wahl ist in einer Wahlversammlung durchzuführen. Zu dieser Versammlung sind

durch die örtliche Presse alle Wahlberechtigten einzuladen.

(3)    Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr

der Wahl vollenden werden, seit mindestens einem Monat mit Hauptwohnsitz in

Schwabstedt gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreis Wahlgesetz vom

Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4)    Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die / der das 60. Lebensjahr überschritten

hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mindestens einem Monat mit

Hauptwohnsitz in Schwabstedt gemeldet ist und nicht nach § 6 des

Kreiswahlgesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(5)    Nicht wählbar sind Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

§ 4 Wahlzeit

 

(1)    Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung

des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirats.

(2)    Spätestens  einen  Monat  nach  der Wahl  tritt  der  Seniorenbeirat  zu  seiner

konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die / den Bürgermeister/in

einberufen.

(3)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt der / die Kandidat/in mit der

höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach. In Ausnahmefällen kann eine

Nachwahl erfolgen.

 

§ 5 Wahlverfahren

 

Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist der / die Bürgermeister/in.

(2)    Der Wahltermin wird öffentlich bekanntgemacht.

(3)    Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht.

(4)    Gewählt wird in einer Seniorenversammlung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen

und Bürger durch die Gemeinde schriftlich eingeladen werden.

(5)    Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(6)    Die Wahlversammlung wird von dem / der Bürgermeister/in geleitet.

(7)    Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde

Schwabstedt. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung

Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.

(8)    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden

Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der

oder die Bürgermeister/in zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen

Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung

stellt der oder die Bürgermeister/in das Wahlergebnis fest.

 

§ 6 Vorstand

 

Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen

Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

der / dem Vorsitzenden

Stellvertreter/innen

der / dem Schriftführer/in

der / dem Kassenwart/in.

Außerdem kann der Beirat eine/einen Beisitzerin / Beisitzer in den Vorstand wählen.

(2)    Der Vorstand führt die Beschlüsse des Beirates aus.

(3)    Die / der Vorsitzende führt die Geschäfte und vertritt den Vorstand nach außen.

(4)    Die Kassenwartin / der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des

Seniorenbeirates zuständig. Sie / Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben,

die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung

stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die

Geschäftsführung hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.

(5)    Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit einer Mehrheit von zwei

Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Beiratsmitglieder von ihrem Amt abgewählt

werden.

 

§ 7 Einberufung des Seniorenbeirates

 

(1)    Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 46 Abs. 7 GO gilt

entsprechend.

(2)    Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens zwei

Beiratsmitgliedern, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr.

 

§ 8 Finanzbedarf

 

Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des

Vorstandes und für Sprechstunden sowie ausreichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und

Öffentlichkeitsarbeiten zur Verfügung.

 

§ 9 Versicherungsschutz

 

Für   die   Mitglieder   des   Seniorenbeirates   besteht   Versicherungsschutz   beim

Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim

Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Schwabstedt, 17.03.2017