Der Seniorenbeirat-Schwabstedt stellt sich vor
Rolf Niemeyer Uwe Jensen Gudrun Niemeyer
1. Vorsitzender Kassenwart Schriftführerin
neue Mitglieder im Seniorenbeirat-Schwabstedt
Hildegard Molls + Günter Cramm
Beisitzerin / Presse Beisitzer
Satzung
für den Seniorenbeirat der Gemeinde Schwabstedt
Aufgrund der § 4 i.V.m. §§ 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom
01.04.1996 und 23.07.1996 (GVOBI. Schl.- Holst. S. 322 und S 529] wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Schwabstedt vom 16.02.2017 folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) In der Gemeinde Schwabstedt wird ein Seniorenbeirat gebildet. Er ist unabhängig,
parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des
Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Organe der Gemeinde fördern und unterstützen den Seniorenbeirat in seinem
Wirken und unterrichten ihn bei allen seniorenrelevanten Angelegenheiten. Sie beziehen
ihn in die Entscheidungsfindung ein. Der Seniorenbeirat ist selbst kein Organ der
Gemeinde Schwabstedt.
(3) Die Aufgabe des Seniorenbeirats ist die Beteiligung von Senioren in der Gemeinde
Schwabstedt nach § 47d GO. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen und Anliegen der
älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Senioren) in den verschiedenen Bereichen der
Kommunalpolitik. Er berät, informiert und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den
Seniorinnen und Senioren an.
(4) Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende
Stellungnahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in
allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.
(5) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und
erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. § 16 a GO bleibt unberührt.
(6) Die Gemeinde Schwabstedt unterrichtet den Seniorenbeirat über alle Angelegenheiten,
die Senioren in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen und in den Organen der
Gemeinde behandelt werden. Insbesondere ist der Seniorenbeirat zu unterrichten über
anstehende Entscheidungen, welche die folgenden Bereiche betreffen:
Soziales, Wohnen, Gesundheit und Pflege
Bildung, Kultur und Sport
Sicherheit, Verkehr und Wirtschaft
Öffentlichkeitsarbeit für Senioren
(7) Der Beirat arbeitet mit dem Landesseniorenrat Schleswig-Holstein e.V. zusammen.
§ 2 Antrags- und Teilnahmerechte
(1) Der Seniorenbeirat kann an die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in allen
Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge stellen. Die
Ausschüsse der Gemeindevertretung hören den Seniorenbeirat zu solchen
Tagesordnungspunkten an, die die Anliegen der Seniorinnen und Senioren der
Gemeinde betreffen
(2) Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen
rechtzeitig zugestellt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des
Datenschutzes, bleiben unberührt.
(3) Die / der Vorsitzende und / oder ein vorher bestimmtes Beiratsmitglied kann an den
Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen, das Wort
verlangen und Anträge stellen.
§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben gewählten
Mitgliedern.
(2) Die Wahl ist in einer Wahlversammlung durchzuführen. Zu dieser Versammlung sind
durch die örtliche Presse alle Wahlberechtigten einzuladen.
(3) Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr
der Wahl vollenden werden, seit mindestens einem Monat mit Hauptwohnsitz in
Schwabstedt gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreis Wahlgesetz vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die / der das 60. Lebensjahr überschritten
hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mindestens einem Monat mit
Hauptwohnsitz in Schwabstedt gemeldet ist und nicht nach § 6 des
Kreiswahlgesetz von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
(5) Nicht wählbar sind Mitglieder der Gemeindevertretung.
§ 4 Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung
des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirats.
(2) Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner
konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die / den Bürgermeister/in
einberufen.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt der / die Kandidat/in mit der
höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach. In Ausnahmefällen kann eine
Nachwahl erfolgen.
§ 5 Wahlverfahren
Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist der / die Bürgermeister/in.
(2) Der Wahltermin wird öffentlich bekanntgemacht.
(3) Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht.
(4) Gewählt wird in einer Seniorenversammlung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen
und Bürger durch die Gemeinde schriftlich eingeladen werden.
(5) Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(6) Die Wahlversammlung wird von dem / der Bürgermeister/in geleitet.
(7) Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
Schwabstedt. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung
Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.
(8) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden
Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der
oder die Bürgermeister/in zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen
Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung
stellt der oder die Bürgermeister/in das Wahlergebnis fest.
§ 6 Vorstand
Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen
Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
der / dem Vorsitzenden
Stellvertreter/innen
der / dem Schriftführer/in
der / dem Kassenwart/in.
Außerdem kann der Beirat eine/einen Beisitzerin / Beisitzer in den Vorstand wählen.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Beirates aus.
(3) Die / der Vorsitzende führt die Geschäfte und vertritt den Vorstand nach außen.
(4) Die Kassenwartin / der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des
Seniorenbeirates zuständig. Sie / Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben,
die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die
Geschäftsführung hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.
(5) Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Beiratsmitglieder von ihrem Amt abgewählt
werden.
§ 7 Einberufung des Seniorenbeirates
(1) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 46 Abs. 7 GO gilt
entsprechend.
(2) Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens zwei
Beiratsmitgliedern, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr.
§ 8 Finanzbedarf
Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des
Vorstandes und für Sprechstunden sowie ausreichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und
Öffentlichkeitsarbeiten zur Verfügung.
§ 9 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim
Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim
Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Schwabstedt, 17.03.2017
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